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§ 61 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6110.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Qualitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

Paragraph 61,

Kreditinstitute haben bei der Entwicklung und dem Einsatz eines internen Modells für Beteiligungspositionen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Vorschriften, Verfahren und Kontrollen festzulegen, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese haben jedenfalls zu beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Die vollständige Einbindung des Modells in das interne Berichtswesen und in die Verwaltung des Beteiligungsportfolios, das nicht im Handelsbuch gehalten wird; die Modelle haben vollständig in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, insbesondere bei der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios, sowie in die Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG eingebunden zu sein;
  2. Ziffer 2
    es haben angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Engagements bei Beteiligungen zu bestehen;
  3. Ziffer 3
    die für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen haben von den für die Verwaltung der einzelnen Beteiligungen verantwortlichen Stellen unabhängig zu sein;
  4. Ziffer 4
    die Geschäftsleiter haben der für die Modellentwicklung verantwortlichen Organisationseinheit ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zuzuweisen und
  5. Ziffer 5
    Kreditinstitute haben über Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zu verfügen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, sicherstellen; diese Prüfung hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse;
    2. Litera b
      das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler aufgrund bekannter Modellschwächen und
    3. Litera c
      die Identifizierung möglicher unbekannter Modellschwächen.

Schlagworte

Managementverfahren, Managementkontrollfunktion, Modellergebnis

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082733