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§ 63 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6310.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verantwortung der Geschäftsleiter und Anforderungen an die Kreditrisikokontrolle

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter oder ein seitens der Geschäftsleitung eingesetztes sachverständiges Gremium haben gemeinsam mit dem höheren Management alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren zu genehmigen und die eingesetzten Systeme und die daraus resultierenden Berichte zu verstehen.
  2. Absatz 2,Wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften sind den Geschäftsleitern mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle hat den Geschäftsleitern regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts hat ein wesentlicher Bestandteil des Berichtswesens an die Geschäftsleiter zu sein. Die Berichte haben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse oder Pool, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen oder Pools, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse oder Pool und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallquoten und eigenen Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Krisentest-Ergebnissen zu geben. Die Berichtsintervalle haben sich nach der Bedeutung und Art der Informationen zu richten.
  5. Absatz 5,Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, BWG hat von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig zu sein und unmittelbar dem höheren Management unterstellt zu sein. Sie ist für die Ausgestaltung, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie hat regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Ratingsysteme zu erstellen und zu analysieren.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle haben jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Das Untersuchen und Überwachen von Klassen und Pools;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme;
    3. Ziffer 3
      die Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Unternehmensbereichen und Regionen angewandt werden;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung und Dokumentation von Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen;
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind; Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert;
    6. Ziffer 6
      die Beteiligung an der Auswahl und Ausgestaltung, Umsetzung und Validierung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;
    7. Ziffer 7
      die Beaufsichtigung und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle und
    8. Ziffer 8
      die fortlaufende Überprüfung und Verbesserung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.
  7. Absatz 7,Kreditinstitute, die gepoolte Daten gemäß Paragraph 47, Absatz 9, verwenden, können folgende Aufgaben auf geeignete Dritte auslagern:
    1. Ziffer eins
      Die Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Untersuchung und Überwachung von Klassen und Pools;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind;
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern und
    5. Ziffer 5
      die Bereitstellung einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Verbesserung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.
    Werden Aufgaben auf Dritte ausgelagert, ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunfts-, Vorlage-, und Einschaurechte und der Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland Paragraph 60, Absatz 3, BWG anzuwenden.

Schlagworte

Ratingverfahren, Personalfunktion, Klassendefinition, Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082735