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§ 66 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Forderungswert von Beteiligungspositionen

Paragraph 66,

Der Forderungswert einer Beteiligungsposition gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 5, BWG entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert.

Der Forderungswert einer Beteiligung kann wie folgt bemessen werden:

  1. Ziffer eins
    Bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf die Eigenmittel auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert;
  2. Ziffer 2
    bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenmittelbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert und
  3. Ziffer 3
    bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082738