Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
Forderungswert von Beteiligungspositionen
§ 66.Paragraph 66,
Der Forderungswert einer Beteiligungsposition gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert. Der Forderungswert einer Beteiligungsposition gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 5, BWG entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert.
Der Forderungswert einer Beteiligung kann wie folgt bemessen werden:
Bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf die Eigenmittel auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert;
bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenmittelbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert und
bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082738