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§ 68 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Die Risikoparameter PD, LGD und M

PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben bei PD-Schätzungen für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut hat mindestens 0,03 vH zu betragen;
    2. Ziffer 2
      bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen erfüllen, sind die PD
      1. Litera a
        bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust, geteilt durch die LGD dieser Forderungen, anzusetzen;
      2. Litera b
        bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust anzusetzen;
      3. Litera c
        Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG verwenden, können eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können;
    3. Ziffer 3
      die PD von im Ausfall befindlichen Schuldnern gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG beträgt 100 vH und
    4. Ziffer 4
      persönliche Sicherheiten können in der PD unter Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 83 bis 118 berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichzusetzen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG können Kreditinstitute eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten bei der Schätzung der PD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für die Zwecke des Paragraph 80, kann eine persönliche Sicherheit unter Anwendung von Paragraph 69, Absatz 3, berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082740