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§ 6 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne, Erwerbscharakter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Forderungen an öffentliche Stellen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 3, BWG mit Sitz im Inland sind wie Forderungen an Institute zu behandeln, wobei Paragraph 10, Absatz 4, außer Anwendung bleibt.
  3. Absatz 3,Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz im Inland kann ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn der Bund eine angemessene Garantie für diese Forderung gestellt hat.
  4. Absatz 4,Werden Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wie Forderungen an Institute oder an den entsprechenden Zentralstaat behandelt, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln.
  5. Absatz 5,Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes Forderungen an öffentliche Stellen dieses Drittlandes auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln, wenn die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften des Drittlandes jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082678