Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne
ErwerbscharakterForderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne, Erwerbscharakter
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Forderungen an öffentliche Stellen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 BWG mit Sitz im Inland sind wie Forderungen an Institute zu behandeln, wobei § 10 Abs. 4 außer Anwendung bleibt.Forderungen an öffentliche Stellen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 3, BWG mit Sitz im Inland sind wie Forderungen an Institute zu behandeln, wobei Paragraph 10, Absatz 4, außer Anwendung bleibt.
(3)Absatz 3,Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz im Inland kann ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn der Bund eine angemessene Garantie für diese Forderung gestellt hat.
(4)Absatz 4,Werden Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wie Forderungen an Institute oder an den entsprechenden Zentralstaat behandelt, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln.
(5)Absatz 5,Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes Forderungen an öffentliche Stellen dieses Drittlandes auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln, wenn die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften des Drittlandes jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082678