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§ 74 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG vorliegt, ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln

,

wobei ex die Exponentialfunktion mit der Eulerschen Zahl e zur Basis bezeichnet;
  1. Ziffer 2
    der Laufzeitfaktor b ist nach folgender Formel zu ermitteln:
    Laufzeitfaktor (b) = (0,11852 – 0,05478 × ln(PD)) 2,
    wobei ln(y) den natürlichen Logarithmus von y bezeichnet;
  2. Ziffer 3
    anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung der Ergebnisse für die Werte der Korrelation und des Laufzeitfaktors wie folgt zu ermitteln:

wobei bedeutet:
N(x) die Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung G(z) die Inverse der Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung
  1. Ziffer 4
    anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:
    Gewichteter Forderungsbetrag = RW × Forderungswert; und
  2. Ziffer 5
    bei Forderungen, die die Anforderungen gemäß Paragraph 97 und Paragraph 118, erfüllen, kann der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet werden:
    Gewichteter Forderungsbetrag = RW × Forderungswert × (0,15 + 160 × PDpp)
    wobei bedeutet:
    PDpp              die Ausfallswahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers
    RW das nach Ziffer 3, berechnete Gewicht, wobei folgende
    Parameter zu verwenden sind:
    1. Litera a
      die Ausfallswahrscheinlichkeit des Schuldners;
    2. Litera b
      die Verlustquote, die der einer vergleichbaren direkten Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber zu entsprechen hat und
    3. Litera c
      der Laufzeitfaktor (b), der gemäß Ziffer 2, unter Verwendung der niedrigeren PD von Schuldner oder Sicherungsgeber zu berechnen ist.
  1. Absatz 2,Bei Forderungen an Unternehmen, mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro, kann das Kreditinstitut zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Korrelationsformel durch folgende Formel ersetzen:

wobei S den konsolidierten Jahresumsatz aller Unternehmen der Gruppe in Millionen Euro bezeichnet und nur Werte zwischen fünf und 50 annehmen kann. Liegt der konsolidierte Jahresumsatz unter fünf Millionen Euro, ist ein Umsatz von fünf Millionen Euro zu verwenden. Bei angekauften Forderungen berechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools. Der konsolidierte Jahresumsatz ist durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe zu ersetzen, wenn die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

  1. Absatz 3,Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die keine PD-Schätzungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegen, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen.

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

ausgefallene Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG

Weniger als 2,5 Jahre

50 vH

70 vH

115 vH

250 vH

0 vH

2,5 Jahre oder mehr

70 vH

90 vH

115 vH

250 vH

0 vH

  1. Absatz 4,Kreditinstitute haben bei der Gewichtung von Forderungen aus Spezialfinanzierungen gemäß Absatz 3, die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Finanzkraft;
    2. Ziffer 2
      die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Transaktions- und Forderungsmerkmale;
    4. Ziffer 4
      die Stärke des Geldgebers oder Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften und
    5. Ziffer 5
      Absicherungen.
    Die Zuordnung zu den Kategorien 1 bis 4 im Rahmen von Absatz 3, ist mit Hilfe eines risikoadäquaten Zuordnungsschemas vorzunehmen.
  2. Absatz 5,Kreditinstitute können Forderungen der Kategorie 1 gemäß Absatz 3, ein Gewicht von 50 vH sowie Forderungen der Kategorie 2 gemäß Absatz 3, ein Gewicht von 70 vH zuordnen, wenn deren Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind als dies für die jeweilige Kategorie im betreffenden Zuordnungsschema erforderlich ist.
  3. Absatz 6,Kreditinstitute haben hinsichtlich angekaufter Forderungen an Unternehmen die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 58, zu erfüllen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 75, Absatz 6, erfüllen, kann das Kreditinstitut die Risikoquantifizierungsstandards für Retail-Forderungen gemäß den Paragraphen 49, 52 und 55 anwenden, wenn die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde.
  4. Absatz 7,Kreditinstitute können bei angekauften Forderungen an Unternehmen zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Besicherungen oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der Paragraphen 156 bis 179 behandeln.
  5. Absatz 8,Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Vertrag beendet, sind die Gewichte gemäß Paragraphen 156 bis 179 anzuwenden, wenn für diese Kreditabsicherung ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt. Liegt kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, dann ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Gewichte der im Korb enthaltenen Forderungen werden aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des gewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf; bei der Aggregation sind die n-1 Forderungen auszunehmen und
    2. Ziffer 2
      die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren gewichteten Forderungsbetrag ergibt als den gewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

Schlagworte

Transaktionsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082746