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§ 77 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7731.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 7710.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beteiligungspositionen

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können die gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 5, BWG nach dem einfachen Gewichtsansatz gemäß Absatz 3,, dem PD/LGD Ansatz gemäß Absatz 4, oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz 5, berechnen. Kreditinstitute können unterschiedliche Ansätze für Beteiligungspositionen auf unterschiedliche Portfolios verwenden, wenn intern verschiedene Ansätze angewendet werden und die entsprechenden Entscheidungen konsistent, nachvollziehbar und nicht dadurch motiviert sind, ein niedereres Mindesteigenmittelerfordernis zu erreichen. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können den gewichteten Forderungsbetrag für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die Anbieter von Nebendienstleistungen sind, gemäß Paragraph 78, bestimmen.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben bei der Verwendung des einfachen Gewichtungsansatzes wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios ist ein Gewicht von 190 vH anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      für börsengehandelte Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 290 vH anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      für alle sonstigen Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 370 vH anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      der gewichtete Forderungsbetrag ergibt sich wie folgt:

Gewichteter Forderungsbetrag = RW x Forderungswert

  1. Ziffer 5
    Kreditinstitute können Kassa-Short-Positionen und Derivate, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnen, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten; andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Gewicht auf den absoluten Wert einer jeden Position anzuwenden ist; bei Laufzeitinkongruenzen ist dieselbe Methode anzuwenden wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG.
  1. Absatz 4,Kreditinstitute haben bei der Verwendung des PD/LGD-Ansatzes die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zu berechnen. Verfügt das Kreditinstitut nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfallsdefinition gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG anzuwenden, ist auf die Gewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 anzuwenden. Auf der Ebene der einzelnen Forderung sind der erwartete Verlustbetrag und der gewichtete Forderungsbetrag in der Form nach oben hin begrenzt, dass die Summe aus dem mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbetrag und dem gewichteten Forderungsbetrag den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigt.
  2. Absatz 5,Bei Verwendung eines Value-at-Risk-Modells zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen haben die gewichteten Forderungsbeträge dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts zu entsprechen. Der potenzielle Verlust ist bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, zu ermitteln. Die gewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsumme der nach dem PD/LGD-Ansatz gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen minimalen gewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in den Paragraphen 68 bis 72 genannten PD- und LGD-Werte.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122450