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§ 81 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8110.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erwartete Verlustbeträge

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben zur Berechnung der erwarteten Verlustbeträge den Forderungswert gemäß Paragraphen 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD gemäß Paragraphen 68 bis 72 zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der erwartete Verlustbetrag für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BWG ist wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      EL = PD × LGD, und
    2. Ziffer 2
      Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
    3. Ziffer 3
      werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht bei ausgefallenen Forderungen der erwartete Verlust der gemäß Paragraph 50, Ziffer 8, ermittelten Schätzung der erwarteten Verluste für diese Forderung;
    4. Ziffer 4
      bei Forderungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, berechnet wird, ist ein erwarteter Verlustbetrag von Null anzusetzen; und
    5. Ziffer 5
      bei ausgefallenen Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG entspricht der erwartete Verlustbetrag der besten Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verlust aus der ausgefallenen Forderung.
  3. Absatz 3,Der erwartete Verlust für Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß Paragraph 74, Absatz 3, ermittelt, ist gemäß folgender Tabelle zu bestimmen.

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

ausgefallene Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG

Weniger als 2,5 Jahre

0 vH

0,4 vH

2,8 vH

8 vH

50 vH

2,5 Jahre oder mehr

0 vH

0,8 vH

2,8 vH

8 vH

50 vH

  1. Absatz 4,Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach dem einfachen Gewichtungsansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 3, berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
    2. Ziffer 2
      der erwartete Verlust für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und für börsengehandelte Beteiligungspositionen beträgt 0,8 vH und
    3. Ziffer 3
      der erwartete Verlust für alle übrigen Beteiligungspositionen beträgt 2,4 vH.
  2. Absatz 5,Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem PD/LGD Ansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 4, berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berechnen.
  3. Absatz 6,Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach einem internen Modell gemäß Paragraph 77, Absatz 5, berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag der Beteiligungsposition mit Null anzusetzen.
  4. Absatz 7,Kreditinstitute haben den erwarteten Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berechnen.
  5. Absatz 8,Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des erwarteten Verlustbetrages Paragraph 79, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082753