Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Text
Erwartete Verlustbeträge
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben zur Berechnung der erwarteten Verlustbeträge den Forderungswert gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen.Kreditinstitute haben zur Berechnung der erwarteten Verlustbeträge den Forderungswert gemäß Paragraphen 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD gemäß Paragraphen 68 bis 72 zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Der erwartete Verlustbetrag für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG ist wie folgt zu berechnen:Der erwartete Verlustbetrag für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BWG ist wie folgt zu berechnen:
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht bei ausgefallenen Forderungen der erwartete Verlust der gemäß § 50 Z 8 ermittelten Schätzung der erwarteten Verluste für diese Forderung;werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht bei ausgefallenen Forderungen der erwartete Verlust der gemäß Paragraph 50, Ziffer 8, ermittelten Schätzung der erwarteten Verluste für diese Forderung;
bei Forderungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet wird, ist ein erwarteter Verlustbetrag von Null anzusetzen; undbei Forderungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, berechnet wird, ist ein erwarteter Verlustbetrag von Null anzusetzen; und
bei ausgefallenen Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG entspricht der erwartete Verlustbetrag der besten Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verlust aus der ausgefallenen Forderung.bei ausgefallenen Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG entspricht der erwartete Verlustbetrag der besten Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verlust aus der ausgefallenen Forderung.
(3)Absatz 3,Der erwartete Verlust für Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 3 ermittelt, ist gemäß folgender Tabelle zu bestimmen.Der erwartete Verlust für Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß Paragraph 74, Absatz 3, ermittelt, ist gemäß folgender Tabelle zu bestimmen.
Restlaufzeit | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWGausgefallene Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG |
Weniger als 2,5 Jahre | 0 vH | 0,4 vH | 2,8 vH | 8 vH | 50 vH |
2,5 Jahre oder mehr | 0 vH | 0,8 vH | 2,8 vH | 8 vH | 50 vH |
(4)Absatz 4,Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach dem einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition wie folgt zu berechnen:Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach dem einfachen Gewichtungsansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 3, berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition wie folgt zu berechnen:
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
der erwartete Verlust für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und für börsengehandelte Beteiligungspositionen beträgt 0,8 vH und
der erwartete Verlust für alle übrigen Beteiligungspositionen beträgt 2,4 vH.
(5)Absatz 5,Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem PD/LGD Ansatz gemäß § 77 Abs. 4 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem PD/LGD Ansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 4, berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berechnen.
(6)Absatz 6,Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach einem internen Modell gemäß § 77 Abs. 5 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag der Beteiligungsposition mit Null anzusetzen.Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach einem internen Modell gemäß Paragraph 77, Absatz 5, berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag der Beteiligungsposition mit Null anzusetzen.
(7)Absatz 7,Kreditinstitute haben den erwarteten Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.Kreditinstitute haben den erwarteten Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berechnen.
(8)Absatz 8,Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des erwarteten Verlustbetrages § 79 anzuwenden.Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des erwarteten Verlustbetrages Paragraph 79, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082753