Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Methodenabhängige Anerkennungsfähigkeit von dinglichen Sicherheiten
§ 86.Paragraph 86,
Beruht die Kreditrisikominderung auf dem Recht des Kreditinstituts auf Verwertung oder Einbehaltung von Aktiva, hängt die Zulässigkeit der Verwendung davon ab
ob die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Antrag berechnet werden;
ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten die einfache oder umfassende Methode angewendet wird und
bei Pensions- und Wertpapier- und Warenleihgeschäften zusätzlich davon, ob die Transaktion im Handelsbuch verbucht wird oder nicht.
Schlagworte
Pensionsgeschäft, Wertpapiergeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082758