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§ 87 SolvaV

Fassungen
01.09.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8701.09.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 8710.10.200631.08.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Finanzielle Sicherheiten

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können die folgenden finanziellen Sicherheiten bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden:
    1. Ziffer eins
      Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente;
    2. Ziffer 2
      von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
    3. Ziffer 3
      von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
    4. Ziffer 4
      Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
    5. Ziffer 5
      Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Kurzfrist-Rating erhalten haben, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
    6. Ziffer 6
      Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß Paragraph 75, InvFG 2011 anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des Paragraph 209, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
    7. Ziffer 7
      Gold.
  2. Absatz 2,Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
    2. Ziffer 2
      Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden;
    3. Ziffer 3
      Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist, und
    4. Ziffer 4
      Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
  3. Absatz 3,Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
    2. Ziffer 2
      Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute behandelt werden und
    3. Ziffer 3
      Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40131402