Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Text
Finanzielle Sicherheiten
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können die folgenden finanziellen Sicherheiten bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden:
Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente;
von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Kurzfrist-Rating erhalten haben, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß § 75 InvFG 2011 anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Z 2 erfüllen undAktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß Paragraph 75, InvFG 2011 anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des Paragraph 209, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
(2)Absatz 2,Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Abs. 1 Z 2 gelten auch:Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch:
Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden;
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist, und
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
(3)Absatz 3,Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 3 gelten auch:Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten auch:
Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute behandelt werden und
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40131402