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§ 88 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese an einer anerkannten Börse notiert sind;
    2. Ziffer 2
      sie vorrangig zu bedienen sind;
    3. Ziffer 3
      alle gleichrangigen und gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 zugeordnet wird;
    4. Ziffer 4
      dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise vorliegen, dass für die Schuldverschreibung ein schlechteres Rating als das unter Ziffer 3, genannte gerechtfertigt wäre und
    5. Ziffer 5
      die Liquidität der Schuldverschreibung nachweislich für die Zwecke der Kreditrisikominderung ausreicht.
  2. Absatz 2,Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, so hat das Kreditinstitut in Bezug auf Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 das Schlechtere von beiden zu verwenden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings zu verwenden, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere der beiden Gewichte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082760