Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Forderungen an Institute
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 BWG ist ein Gewicht gemäß § 10 zuzuordnen, das auf der Bonitätsstufe des Sitzstaates basiert.Forderungen an Institute gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 6, BWG ist ein Gewicht gemäß Paragraph 10, zuzuordnen, das auf der Bonitätsstufe des Sitzstaates basiert.
(2)Absatz 2,Forderungen an Finanzinstitute gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sind in derselben Weise wie Forderungen an Institute zu gewichten, wenn diese FinanzinstituteForderungen an Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Ziffer 5, der RL 2006/48/EG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sind in derselben Weise wie Forderungen an Institute zu gewichten, wenn diese Finanzinstitute
von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.
(3)Absatz 3,Forderungen an Institute ohne Rating darf kein niedrigeres Gewicht zugeordnet werden als Forderungen an deren Zentralstaat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082681