Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der
umfassenden MethodeZusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der, umfassenden Methode
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den §§ 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den Paragraphen 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
Investmentfondsanteile, wenn:
ihr Kurs täglich festgestellt wird und
der Investmentfonds nur in Titel gemäß Z 1 und Titel, die gemäß §§ 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.der Investmentfonds nur in Titel gemäß Ziffer eins und Titel, die gemäß Paragraphen 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.
(2)Absatz 2,Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht entgegen.Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082762