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§ 90 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9031.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 9010.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der umfassenden Methode

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den Paragraphen 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
    1. Ziffer eins
      Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
    2. Ziffer 2
      Investmentfondsanteile, wenn:
      1. Litera a
        ihr Kurs täglich festgestellt wird und
      2. Litera b
        der Investmentfonds nur in Titel gemäß Ziffer eins und Titel, die gemäß Paragraphen 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.
  2. Absatz 2,Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Wenn der Investmentfonds nicht auf Titel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraphen 87 bis 88 anerkennungsfähige Titel beschränkt ist, können dessen Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Investmentfonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122453