Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Text
Forderungen
§ 93.Paragraph 93,
Kreditinstitute können Forderungen aus unternehmensbezogenen Geschäften oder aus Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens einem Jahr zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wobei jene Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden, außer Betracht zu bleiben haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082765