Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Sonstige Sachsicherheiten
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
(2)Absatz 2,Die in Abs.1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wennDie in Absatz eins, genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn
für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;
allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;
das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; unddas Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Ziffer 2, genannten Marktpreisen abweichen werden; und
die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082766