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§ 96 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Unterabschnitt

Persönliche Sicherheiten

Sicherungsgeber

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können unabhängig vom gewählten Ansatz persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
    1. Ziffer eins
      Zentralstaaten und Zentralbanken;
    2. Ziffer 2
      regionale Gebietskörperschaften;
    3. Ziffer 3
      multilaterale Entwicklungsbanken;
    4. Ziffer 4
      internationale Organisationen, wenn den gegen sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
    5. Ziffer 5
      Öffentliche Stellen, wenn die an sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute oder Zentralregierungen behandelt werden;
    6. Ziffer 6
      Institute und
    7. Ziffer 7
      andere Unternehmen, einschließlich Mutter- und Tochterunternehmen sowie verbundener Unternehmen des Kreditinstituts, die
      1. Litera a
        von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird oder
      2. Litera b
        wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, über kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur verbunden wird, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, können persönliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn für den Sicherungsgeber unter Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 37 bis 64 ein internes Rating erstellt wurde.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Ziffer 5, der RL 2006/48/EG zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn diese Finanzinstitute
    1. Ziffer eins
      von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
    2. Ziffer 2
      gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

Schlagworte

Mutterunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082768