Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
2. Unterabschnitt
Persönliche Sicherheiten
Sicherungsgeber
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können unabhängig vom gewählten Ansatz persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Zentralstaaten und Zentralbanken;
regionale Gebietskörperschaften;
multilaterale Entwicklungsbanken;
internationale Organisationen, wenn den gegen sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
Öffentliche Stellen, wenn die an sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute oder Zentralregierungen behandelt werden;
andere Unternehmen, einschließlich Mutter- und Tochterunternehmen sowie verbundener Unternehmen des Kreditinstituts, die
von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird oder
wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, über kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur verbunden wird, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, können persönliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn für den Sicherungsgeber unter Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 ein internes Rating erstellt wurde.Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, können persönliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn für den Sicherungsgeber unter Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 37 bis 64 ein internes Rating erstellt wurde.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn diese FinanzinstituteKreditinstitute können persönliche Sicherheiten von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Ziffer 5, der RL 2006/48/EG zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn diese Finanzinstitute
von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.
Schlagworte
Mutterunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082768