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§ 1 GPVVU

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200731.12.2015 BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnplan-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 397/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

GPVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für jeden Tarif der Lebensversicherung, der gewinnberechtigt ist, ist ein Gewinnplan zu erstellen. Jeder Gewinnplan besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil enthält für das Unternehmen allgemein gültige Aussagen und ist für alle Tarife gemeinsam zu erstellen. Die tarifspezifischen Merkmale sind im speziellen Teil des Gewinnplans darzustellen. Haben verschiedene Tarife identische spezielle Teile des Gewinnplans, so sind die speziellen Teile des Gewinnplans der jeweiligen Tarife in einem gemeinsamen speziellen Teil zusammenzufassen. Bilden mehrere Tarife einen Gewinnverband oder einen Abrechnungsverband (bzw. eine sonstige Untergliederung), so können die speziellen Teile der Gewinnpläne der jeweiligen Tarife in einem gemeinsamen speziellen Teil zusammengefasst werden, sofern es keine wesentlichen Unterschiede in den jeweiligen speziellen Teilen gibt. Dabei sind die Unterschiede entsprechend zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Gewinnpläne sind der FMA in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Absatz 2, angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann ein Gewinnplan der FMA übermittelt worden ist. Ist ein Gewinnplan per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der dem E-Mail beigefügten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20005040

Dokumentnummer

NOR40083362