Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnplan-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Inhalt und Gliederung der Gewinnpläne
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzw. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, bzw. Absatz 6, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
(3)Absatz 3,Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.
(4)Absatz 4,Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 5 angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 6 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 5, angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 6, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5)Absatz 5,Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:
Begründung der Änderungen
Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung
Gewinn- und Abrechnungsverbände
(6)Absatz 6,Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:
Grundlagen
Begründung der Änderungen
Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise
Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer
Zeitablauf der Gewinnbeteiligung
Gewinnsystem
Gewinnverwendung
3.2.1.3 Punkt 2 Punkt eins
Vorgangsweise der Ermittlung
Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen
Berechnungen
Bezeichnungen und Formeln
Deckungsrückstellung des Gewinnanteils
Leistungen
Erleben
6.1.1.6 Punkt eins Punkt eins
6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2
6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3
Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
Ableben
6.2.1.6 Punkt 2 Punkt eins
Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
Rückkauf
6.3.1.6 Punkt 3 Punkt eins
Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
Beitragsfreistellung
6.4.1.6 Punkt 4 Punkt eins
Sonstige Leistungen
6.5.1.6 Punkt 5 Punkt eins
(7)Absatz 7,Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 und Abs. 6 keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5 und Absatz 6, keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(8)Absatz 8,Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Absatz 5 und Absatz 6, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.
(9)Absatz 9,Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Abs. 8 vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß § 2 Abs. 1 und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 3 Abs. 1 Z 3 zu ändern.Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Absatz 8, vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß Paragraph 2, Absatz eins und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu ändern.
(10)Absatz 10,Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40083364