Rechtstracker.at

§ 2 GPVVU

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200731.12.2015 BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnplan-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 397/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

GPVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalt und Gliederung der Gewinnpläne

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzw. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.
  2. Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, bzw. Absatz 6, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
  3. Absatz 3,Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.
  4. Absatz 4,Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 5, angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 6, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  5. Absatz 5,Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:
    1. Ziffer eins
      Änderungen
    2. Ziffer 2
      Begründung der Änderungen
    3. Ziffer 3
      Verbale Beschreibung
    4. Ziffer 4
      Bemessungsgrundlage
    5. Ziffer 5
      Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung
    6. Ziffer 6
      Gewinn- und Abrechnungsverbände
    7. Ziffer 7
      Sonstiges
  6. Absatz 6,Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen
      1. eins Punkt eins
        Einleitung
      2. eins Punkt 2
        Änderungen
      3. eins Punkt 3
        Begründung der Änderungen
      4. eins Punkt 4
        Tarife
      5. eins Punkt 5
        Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise
      6. eins Punkt 6
        Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer
      7. eins Punkt 7
        Sonstiges
    2. Ziffer 2
      Zeitablauf der Gewinnbeteiligung
      1. 2 Punkt eins
        Zuteilungszyklus
      2. 2 Punkt 2
        Gewinnkarenz
      3. 2 Punkt 3
        Sonstiges
    3. Ziffer 3
      Gewinnsystem
      1. 3 Punkt eins
        Art des Gewinnsystems
      2. 3 Punkt 2
        Gewinnverwendung
        1. 3 Punkt 2 Punkt eins
          Verbale Beschreibung
        2. 3 Punkt 2 Punkt 2
          Bemessungsgrundlage
        3. 3 Punkt 2 Punkt 3
          Formeln
        4. 3 Punkt 2 Punkt 4
          Vorgangsweise der Ermittlung
      3. 3 Punkt 3
        Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen
      4. 3 Punkt 4
        Sonstiges
    4. Ziffer 4
      Berechnungen
      1. 4 Punkt eins
        Rechnungsgrundlagen
      2. 4 Punkt 2
        Bezeichnungen und Formeln
      3. 4 Punkt 3
        Zuteilung im Jahr t
      4. 4 Punkt 4
        Deckungsrückstellung des Gewinnanteils
      5. 4 Punkt 5
        Sonstige Berechnungen
    5. Ziffer 5
      Gewinnkomponenten
    6. Ziffer 6
      Leistungen
      1. 6 Punkt eins
        Erleben
        1. 6 Punkt eins Punkt eins
          Verbale Beschreibung
        2. 6 Punkt eins Punkt 2
          Formel
        3. 6 Punkt eins Punkt 3
          Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      2. 6 Punkt 2
        Ableben
        1. 6 Punkt 2 Punkt eins
          Verbale Beschreibung
        2. 6 Punkt 2 Punkt 2
          Formel
        3. 6 Punkt 2 Punkt 3
          Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      3. 6 Punkt 3
        Rückkauf
        1. 6 Punkt 3 Punkt eins
          Verbale Beschreibung
        2. 6 Punkt 3 Punkt 2
          Formel
        3. 6 Punkt 3 Punkt 3
          Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      4. 6 Punkt 4
        Beitragsfreistellung
        1. 6 Punkt 4 Punkt eins
          Verbale Beschreibung
        2. 6 Punkt 4 Punkt 2
          Formel
      5. 6 Punkt 5
        Sonstige Leistungen
        1. 6 Punkt 5 Punkt eins
          Verbale Beschreibung
        2. 6 Punkt 5 Punkt 2
          Formel
    7. Ziffer 7
      Sonstiges
  7. Absatz 7,Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5 und Absatz 6, keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
  8. Absatz 8,Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Absatz 5 und Absatz 6, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.
  9. Absatz 9,Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Absatz 8, vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß Paragraph 2, Absatz eins und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu ändern.
  10. Absatz 10,Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.

Schlagworte

Gewinnverband

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20005040

Dokumentnummer

NOR40083364