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§ 3 GPVVU

Fassungen
01.04.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 90/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.200931.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 90/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 301.01.200731.03.2009 BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnplan-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 90/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

GPVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Paragraph 2, Absatz eins, sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsart: Folgende Versicherungsarten sind möglich:
      Kapitalversicherung, Ablebensversicherung, Kreditrestschuldversicherung, Rentenversicherung, Erlebensversicherung, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, fondsgebundene Lebensversicherung, indexgebundene Lebensversicherung, kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Dread-Disease Versicherung, Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, EStG 1988, betriebliche Kollektivversicherung, sonstige Versicherungsart. Handelt es sich um eine sonstige Versicherungsart, so ist diese kurz zu charakterisieren.
    2. Ziffer 2
      Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version: Hier ist anzuführen, ab wann der vorgelegte Gewinnplan gültig ist. Insbesondere ist bei einer Änderungsversion jenes Datum anzugeben, ab dem die Änderungen gültig sind.
    3. Ziffer 3
      Versionsnummer: Hier ist die Nummer der aktuellen Version des vorgelegten Gewinnplans anzuführen. Die Versionsnummer ist fortlaufend zu wählen, sodass eine später in Kraft tretende Version eines Gewinnplans eine höhere Versionsnummer aufzuweisen hat als eine zuvor bereits in Kraft getretene. Es ist nicht zulässig, mehrmals dieselbe Versionsnummer zu vergeben.
  2. Absatz 2,Für Paragraph 2, Absatz 5, sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Änderungen: Hier sind sämtliche Änderungen gegenüber der zuletzt eingereichten Version des allgemeinen Teils sowie dessen Versionsnummer anzuführen.
    2. Ziffer 2
      Begründung der Änderungen: Hier sind sämtliche in Punkt 1. angeführten Änderungen ausführlich zu begründen.
    3. Ziffer 3
      Verbale Beschreibung: Das Gewinnsystem ist ausführlich verbal zu beschreiben.
    4. Ziffer 4
      Bemessungsgrundlage: Hier ist die Bemessungsgrundlage anzuführen, die für die Berechnung der Mindestzuführung zur Gewinnrückstellung verwendet wird.
    5. Ziffer 5
      Gewinn- und Abrechnungsverbände: Hier sind alle Gewinn- und Abrechnungsverbände (bzw. sonstige Untergliederungen) des Versicherungsunternehmens anzuführen.
  3. Absatz 3,Für Paragraph 2, Absatz 6, sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Änderungen: Hier sind sämtliche Änderungen gegenüber der zuletzt eingereichten Version des entsprechenden speziellen Teils sowie dessen Versionsnummer anzuführen.
    2. Ziffer 2
      Begründung der Änderungen: Hier sind sämtliche in Punkt 1.2. angeführten Änderungen ausführlich zu begründen.
    3. Ziffer 3
      Tarife: Hier sind alle Tarife, für die der entsprechende Gewinnplan gilt, anzuführen. Dabei sind folgende Informationen für jeden Tarif tabellarisch anzugeben:
      Tarifbezeichnung
      Versicherungsart
      Biometrische Grundlagen
      Garantierter Rechnungszins
      Bonuszinssatz
      Verkaufsbegin
    4. Ziffer 4
      Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise: Hier ist anzuführen, ob und wie sich die Prämienzahlungsweise auf die Gewinnbeteiligung auswirkt.
    5. Ziffer 5
      Abhängigkeit vom Versicherungsbeginn: Hier ist anzuführen, ob und wie die Gewinnbeteiligung vom Versicherungsbeginn im Kalenderjahr abhängt. Weiters ist detailliert zu erläutern, wie sich unterschiedliche Laufzeiten auf die einzelnen Komponenten der Gewinnbeteiligung auswirken.
    6. Ziffer 6
      Zuteilungszyklus: Hier ist der Zuteilungszyklus detailliert zu erläutern, speziell ist die Länge jeder Phase anzugeben. Insbesondere ist die Bezeichnung der einzelnen Phasen anzuführen. Weiters ist bei jeder Phase anzugeben, ob diese zu einem Bilanz- oder Versicherungsstichtag endet. Zu jeder Phase ist auch die rechtliche und wirtschaftliche Konsequenz anzuführen.
    7. Ziffer 7
      Gewinnkarenz: Hier ist anzuführen, wann es eine erstmalige Erklärung oder Zuweisung der Gewinnbeteiligung gibt. Falls es für unterschiedliche Gewinnanteile unterschiedliche Karenzen gibt, so sind diese anzuführen und zu begründen. Insbesondere ist eine Unterscheidung, die von der Prämienzahlungsweise abhängt, anzuführen.
    8. Ziffer 8
      Art des Gewinnsystems: Hier ist anzuführen, um welche Art des Gewinnsystems es sich handelt, beispielsweise um ein mechanisches oder um ein natürliches Gewinnsystem. Weiters ist dieses zu beschreiben.
    9. Ziffer 9
      Gewinnverwendung: Hier ist anzuführen, wie die Gewinne verwendet werden, dh. ob es sich um eine verzinsliche Ansammlung, ein Bonussystem, ein fondsgebundenes System, eine erminderung der Prämien, eine Bonusrente, eine Direktgutschrift oder um ein sonstiges System handelt. Das jeweilige System ist verbal zu erläutern und es sind die Bemessungsgrundlage sowie die verwendeten mathematischen Formeln anzugeben. Bei der Bonusrente sind insbesondere die Formel für den Bonusteil und für die Rentenhöhe anzugeben und es ist anzuführen, wie sich die einzelnen Rentenkomponenten (Stamm- und Bonusrente) bei einer Erhöhung durch Valorisierung entwickeln. Dies ist durch mathematische Formeln darzustellen und verbal zu erläutern. Weiters ist die Entwicklung der Rente bei Änderung der Verzinsung anzugeben, dh. es ist anzuführen, wie sich die Bonusrente ändert, wenn der Bonuszinssatz geändert wird, insbesondere bei einer Absenkung des Gewinnsatzes unter den Bonuszinssatz. Falls Versicherungsnehmer zwischen verschiedenen Gewinnverwendungen wählen können, ist dies anzuführen.
    10. Ziffer 10
      Rechnungsgrundlagen: Hier sind die für die Berechnung der Gewinnanteile notwendigen Rechnungsgrundlagen, wie beispielsweise Rechnungszins, Bonuszinssatz oder biometrische Grundlagen anzuführen.
    11. Ziffer 11
      Bezeichnungen und Formeln: Hier sind alle Variablen, Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen, Kommutationszahlen, Barwerte, Anwartschaften und sonstige Formeln inklusive Beschreibung und Definition anzugeben, die im Weiteren verwendet werden.
    12. Ziffer 12
      Zuteilung im Jahr t: Hier ist die Formel für die Höhe jenes Gewinnanteils, der im Versicherungsjahr t (zum Bilanz- oder Versicherungsstichtag) dem entsprechenden Vertrag gutgeschrieben wird und ab diesem Zeitpunkt garantiert ist, anzuführen.
    13. Ziffer 13
      Deckungsrückstellung: Hier ist die Formel der Deckungsrückstellung des Gewinnanteils eines Vertrages zum Bilanzstichtag des Versicherungsjahres t anzuführen.
    14. Ziffer 14
      Gewinnkomponenten: Hier sind alle Gewinnkomponenten (beispielsweise Zinsgewinnanteil, Kostengewinnanteil, Risikogewinnanteil, Zusatzgewinnanteil, Schlussgewinnanteil, usw.) als eigener Unterabschnitt (beispielsweise 5.1. Zinsgewinnanteil, 5.2. Kostengewinnanteil, usw.) anzuführen. Für jede dieser Gewinnkomponenten sind eine verbale Beschreibung, die Bemessungsgrundlage, die Formeln und die Vorgangsweise der Ermittlung in Form einer weiteren Untergliederung (beispielsweise 5.1.1. Verbale Beschreibung, usw.) anzuführen. Beim Schlussgewinnanteil ist außerdem anzuführen, ob der Schlussgewinnanteil höher oder niedriger ist als das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils. Lässt sich dies nicht eindeutig bestimmen, so ist dies kurz zu erläutern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2009

Schlagworte

Gewinnverband, Stammrente

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20005040

Dokumentnummer

NOR40104990