Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnplan-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Innerhalb von fünf Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Gewinnpläne für alle Tarife, die per 1. Jänner 2007 zum Verkauf angeboten werden, der FMA vorzulegen.
(3)Absatz 3,Weiters sind innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Gewinnpläne für alle Tarife, die per 1. Jänner 2007 nicht mehr zum Verkauf angeboten werden, von denen das Versicherungsunternehmen aber noch Verträge verwaltet, der FMA vorzulegen. Dabei sind die wesentlichen Gewinnpläne vorzulegen, sodass die Deckungsrückstellung der Tarife, für die der FMA Gewinnpläne gemäß dieser Verordnung vorgelegt worden sind, mindestens 95 vH der gesamten Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens ausmachen. Alle Tarife, für die kein Gewinnplan vorgelegt wird, sind tabellarisch inklusive Angabe des Gewinn- und Abrechnungsverbandes sowie des prozentuellen Anteils der Deckungsrückstellung an der gesamten Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfassen und der FMA vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009
Dokumentnummer
NOR40083369