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§ 4 GPVVU

Fassungen
01.01.2007 bis 30.03.2009 — BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 431.03.200931.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 90/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 401.01.200730.03.2009 BGBl. II Nr. 397/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnplan-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 397/2006

Außerkrafttretensdatum

30.03.2009danach: BGBl. II Nr. 90/2009

Abkürzung

GPVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

  1. Absatz 2,Innerhalb von fünf Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Gewinnpläne für alle Tarife, die per 1. Jänner 2007 zum Verkauf angeboten werden, der FMA vorzulegen.
  2. Absatz 3,Weiters sind innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Gewinnpläne für alle Tarife, die per 1. Jänner 2007 nicht mehr zum Verkauf angeboten werden, von denen das Versicherungsunternehmen aber noch Verträge verwaltet, der FMA vorzulegen. Dabei sind die wesentlichen Gewinnpläne vorzulegen, sodass die Deckungsrückstellung der Tarife, für die der FMA Gewinnpläne gemäß dieser Verordnung vorgelegt worden sind, mindestens 95 vH der gesamten Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens ausmachen. Alle Tarife, für die kein Gewinnplan vorgelegt wird, sind tabellarisch inklusive Angabe des Gewinn- und Abrechnungsverbandes sowie des prozentuellen Anteils der Deckungsrückstellung an der gesamten Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfassen und der FMA vorzulegen.

Schlagworte

Gewinnverband

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Gesetzesnummer

20005040

Dokumentnummer

NOR40083369