Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Gewinnbeteiligung hat durch Zuteilung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18 Abs. 5 VAG auf die einzelnen Versicherungsverträge binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zu erfolgen. Die Gewinnbeteiligung hat durch Zuteilung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D. römisch fünf. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß Paragraph 18, Absatz 5, VAG auf die einzelnen Versicherungsverträge binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40083383