Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gewinne sind verursachungsgerecht auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dort erforderlich, wo das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde.
(2)Absatz 2,In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind die Gewinne aus der Kapitalveranlagung auf die Gruppen von Versicherungsverträgen, für die eine gemeinsame Veranlagungsstrategie vereinbart wurde, verursachungsgerecht zu verteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2009
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40105026