Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 6, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 6,, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.Paragraph 6, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des § 2 Abs. 2 angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß § 7 Abs. 2 die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß § 2 Abs. 1 mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß § 3 beträgt.Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 3, beträgt.
(4)Absatz 4,§ 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. (5)Absatz 5,§ 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 2 b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden. (6)Absatz 6,Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012 als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, VAG zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2013
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40158696