Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 401/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.200631.12.2008 BGBl. II Nr. 401/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. II Nr. 401/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).

Text

Geltungsdauer der Preise

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im Paragraph eins, genannten Anlagen für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß Paragraph 20, Ökostromgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005043

Dokumentnummer

NOR40083535