Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie
§ 7. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie
wird
1. bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006
ein Preis von ................................ 7,4 Cent/kWh
2. bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007
ein Preis von ................................. 7,3 Cent/kWh
bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40083539