Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084116