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Art. 15

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 155/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch drei
Schlussbestimmungen

Artikel 15

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vierzehn Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichner bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens Mitglied.

(4) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichner bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er an dem Tag Mitglied, an dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt.

(5) Soweit erforderlich werden Einzelheiten der Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) im gegenseitigen Einvernehmen mit der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083827