Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften zu einzelnen Gegenständen dieses Übereinkommens unberührt.
(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Gegenstände schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern; vorbehaltlich der Ziele und Grundsätze des Übereinkommens können sie sich auch im Rahmen eines besonderen Systems, das zum Zeitpunkt der Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung verbindlich ist, Regeln über solche Gegenstände unterwerfen
(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Übereinkunft oder die Regelung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
NOR40083831