Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 155/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) des Europarats wird ständig über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens informiert.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe ihrer Vereinbarung die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083833