Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. III Nr. 159/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.2006 BGBl. III Nr. 159/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. III Nr. 159/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gestatten der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 11 der anderen Vertragsparteien zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
  2. Absatz 2,Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084056