Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Anwendung des Artikels 17 des Abkommens
Artikel 14
(1)Absatz eins,Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt bis zur Ausübung des Wahlrechtes nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anwendbar.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht ausübt, unterrichtet davon gleichzeitig den zuständigen Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, den von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften er gewählt hat, bezeichneten Träger und den Arbeitgeber. Dieser Träger unterrichtet, soweit nötig, die anderen Träger des letzteren Vertragsstaates nach Richtlinien der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates.
(3)Absatz 3,Der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete Träger stellt ihm eine Bescheinigung darüber aus, dass für ihn während der Beschäftigung bei der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder im persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten.
(4)Absatz 4,Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, gewählt, so gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer am Regierungssitz dieses Vertragsstaates beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083954