Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TITEL VTITEL römisch fünf
ANWENDUNG DES TITELS III DES ABKOMMENS
(Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten)
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Anwendung des Artikels 19 des Abkommens
Artikel 16
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 19 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des •Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vom Träger der Krankenversicherung des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie bei diesem Träger ein.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083956