Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absätze 1 und 2, legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.
(2)Absatz 2,Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083961