Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens wendet sich die in Betracht kommende Person binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsortes und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt sie ihre Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
(2)Absatz 2,Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 19 Absatz 2 entsprechend.
(3)Absatz 3,Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
(4)Absatz 4,Anderen Personen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung.
(5)Absatz 5,Artikel 19 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083964