Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 36

  1. Absatz eins,Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger” bezeichnet.
  2. Absatz 2,Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083976