Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 36
(1)Absatz eins,Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger” bezeichnet.
(2)Absatz 2,Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083976