Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 40
(1)Absatz eins,Im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens berechnet der bearbeitende Träger den endgültigen Betrag der Zulage, den jeder beteiligte Träger zu gewähren hat, und unterrichtet sie davon.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung des Artikels 34 des Abkommens werden in verschiedenen Währungen ausgedrückte Beträge zu dem amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem die letzte Leistung festgestellt worden ist, umgerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083980