Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 40

  1. Absatz eins,Im Falle des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens berechnet der bearbeitende Träger den endgültigen Betrag der Zulage, den jeder beteiligte Träger zu gewähren hat, und unterrichtet sie davon.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Artikels 34 des Abkommens werden in verschiedenen Währungen ausgedrückte Beträge zu dem amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem die letzte Leistung festgestellt worden ist, umgerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083980