Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 52
Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen erhält, ihren Wohnort aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen, so hat sie dies dem oder den Zahlungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083992