Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Anwendung des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens
Artikel 61
(1)Absatz eins,Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens erteilt der Erwerbstätige dem zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit für ihn galten, Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084001