Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 70Artikel 70
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder) Anwendung der Artikel 49 und 50 des Abkommens
Artikel 70
Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084010