Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Anwendung des Artikels 51 des Abkommens
Artikel 72
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person entweder von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für sie vorher zuletzt galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084012