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Art. 76

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 76 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 76

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Anwendung des Artikels 55 des Abkommens

Artikel 76

Für die Berechnung der von einem Träger nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens geschuldeten Leistungen legt die in Betracht kommende Person, die zuletzt nicht wenigstens vier Wochen im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt war, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vor, in der die Art der zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates während mindestens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem sie ausgeübt wurde, angegeben ist. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses letzten Vertragsstaates oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ein.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084016