Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 80Artikel 80
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 80
(1)Absatz eins,Hat die in Betracht kommende Person im Laufe eines Monats oder eines Kalendervierteljahres im Gebiet von zwei Vertragsstaaten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt oder gewohnt, so entsprechen die ihr nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten zustehenden Familienbeihilfen der Zahl der nach den betreffenden Rechtsvorschriften zu gewährenden täglichen Leistungen. Sehen diese Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so wird nach diesen Rechtsvorschriften entweder ein Sechsundzwanzigstel der monatlichen Leistungen oder ein Achtundsiebzigstel der vierteljährlichen Leistungen für jeden Tag der Beschäftigung, der Erwerbstätigkeit oder des Wohnens gewährt, der im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates zurückgelegt wurde, sowie für jeden nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gleichgestellten Tag.
(2)Absatz 2,Hat der Träger eines Vertragsstaates für einen Monat oder einen Teil eines Monats Familienbeihilfe gezahlt, die der Träger eines anderen Vertragsstaates geschuldet hat, so werden die zu Unrecht gezahlten Leistungen zwischen diesen Trägern verrechnet.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084020