Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 86Artikel 86
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 86
Hat eine Person während eines Zeitraumes, für den sie nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Falle eines gesetzlichen Ersatzanspruches auf die dem Fürsorgeempfänger gebührenden Leistungen vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen zu zahlen hat, verlangen, die für denselben Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn der forderungsberechtigten Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084026