Rechtstracker.at

Art. 86

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 86 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 86

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 86

Hat eine Person während eines Zeitraumes, für den sie nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Falle eines gesetzlichen Ersatzanspruches auf die dem Fürsorgeempfänger gebührenden Leistungen vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen zu zahlen hat, verlangen, die für denselben Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn der forderungsberechtigten Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084026