Rechtstracker.at

Art. 93

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 93 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 93

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

T römisch eins T E L römisch sieben
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 93

Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084033