Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
09.11.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 411/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1109.11.200631.12.2007 BGBl. II Nr. 411/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

09.11.2006BGBl. II Nr. 411/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

Paragraph 11, (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein im Rahmen der Zufallsstichprobe von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag abzuschließen.
  2. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 9, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Gesetzesnummer

20005080

Dokumentnummer

NOR40084182